Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992)
C.5.2. Steuerberechnung
C.5.2.2. Klasse M1 (Personenkraftwagen)

C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

1513Wird für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (seit : ausgenommen Wohnmobile bis 3,5 t hzGG mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem erstmalig zugelassen wurden, der CO2-Ausstoß in g/km nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt, bildet die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO2-Ausstoß in g/km die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer.

Die Steuer beträgt pro Monat

  • 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie

  • 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.

Es sind mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen.

Es gilt der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.

Die CO2-Emissionen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008, ABl. Nr. L 175 vom S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/49, ABl. Nr. L 17 vom S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 48 vom S. 23, nach dem Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt.

Berechnungsformel:

Kfz-Steuer = (Leistung [kW] - 65) x 0,72 Euro + (CO2-Emissionen [g/km] - 115) x 0,72 Euro

C.5.2.2.2.1. Extern aufladbare Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge

1514Für die Berechnung des Steuersatzes ab ist bei extern aufladbaren Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeugen als Kilowatt-Wert ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors heranzuziehen. Daneben ist der gewichtete kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer anzuwenden.

1515Ist in einer Zulassungsbescheinigung (vor ) noch der Wert der Leistung des Gesamtsystems (z.B. Verbrennungsmotor und Elektromotor) eingetragen, kann ab trotzdem bereits die Leistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden.

C.5.2.2.2.2. Wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge

1516Bei Kraftfahrzeugen, die mit Wasserstoff betrieben werden, sind zwei Arten zu unterscheiden:

  • Wasserstoffverbrennungsmotor:

  • Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben. Es handelt sich somit um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (bzw. VersStG 1953), dessen Leistung als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist.

  • Brennstoffzelle:

  • Bei einem Brennstoffzellenantrieb handelt es sich nicht um einen Verbrennungsmotor im Sinne des KfzStG 1992 (bzw. VersStG 1953), da es nicht zu einer Umwandlung in thermische Energie kommt; es lässt sich daher keine Bemessungsgrundlage ermitteln. Die Regelungen über die Mindeststeuer ( § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992 bzw. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG 1953) und die Ersatzbemessungsgrundlage ( § 5 Abs. 2 KfzStG 1992 bzw. § 5 Abs. 5 VersStG 1953) beziehen sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor und können ebenso nicht angewendet werden. Demnach unterliegen Kraftfahrzeuge, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird.

C.5.2.2.3. Erstmalige Zulassung nach dem und keine Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

1517Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (seit : ausgenommen Wohnmobile mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem erstmalig zugelassen wurden und für die kein CO2-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurde, beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

  • für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

  • für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro.

1517aFür Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die nach dem erstmalig zugelassen wurden, beträgt die Kraftfahrzeugsteuer (seit , AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022) pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

  • für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro,

  • für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro

  • und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro,

mindestens 6,82 Euro, höchstens 80 Euro.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
VO 2017/1151, ABl. Nr. L 175 vom S. 1
VO 715/2007, ABl. Nr. L 171 vom S. 1
RL 2007/46/EG, ABl. Nr. L 263 vom S. 1
VO 692/2008, ABl. Nr. L 199 vom S. 1
VO 2020/49, ABl. Nr. L 17 vom S. 1
§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. b VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 5 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 Abs. 5 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453