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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.4. Dauer der Steuerpflicht ( § 4 KfzStG 1992)

1480Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag der Zulassung und dauert bis zum Tag, an dem die Zulassung endet. Die Steuer ist tageweise zu berechnen, angefangene Tage zählen als volle Tage.

Je Tag der Zulassung ist 1/30 der Monatssteuer anzusetzen.

Beispiele:

Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 1. eines Monats ist - sofern die Zulassung den gesamten Monat währt - die gesamte Monatssteuer zu entrichten. Es spielt daher keine Rolle, ob der betreffende Monat 31 Tage oder weniger hat.

Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 2. des Monats ist

bei Monaten mit 31 Tagen die volle Monatssteuer (1/30 der Monatssteuer x 30 Tage),

bei Monaten mit 30 Tagen 29/30 der Monatssteuer zu entrichten.

Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges beispielsweise am 20. eines Monats ist die Höhe der Steuer gleichfalls von dem Umstand abhängig, wie viele Tage der betreffende Monat hat.

Zulassung eines Sattelzugfahrzeuges (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 9 Tonnen) am 6. Mai 2020, Abmeldung :

Für Mai sind 26/30 der Monatssteuer zu berechnen. 26/30 x 15 Euro = 13 Euro (in diesem Fall werden die 26/30 von 15 Euro Mindeststeuer berechnet, weil bei einer Bemessungsgrundlage von 9 Tonnen die Mindeststeuer zur Anwendung kommt, 9 x 1,55 = 13,95 Euro < 15 Euro Mindeststeuer),

Juni 9 Tonnen x 1,55 Euro = 15 Euro Mindeststeuer (9 Tonnen x 1,55 Euro = 13,95 Euro; es kommt die Mindeststeuer zur Anwendung, da 13,95 Euro < 15 Euro).

1481Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag des Grenzeintrittes und dauert bis zum Tag des Grenzaustrittes. Der Beginn und das Ende der Steuerpflicht sind daher durch die Dauer des Aufenthaltes im Inland begrenzt.

1482Bei widerrechtlicher Verwendung dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Monats, in dem die Verwendung ohne kraftfahrrechtlich gebotene Zulassung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die widerrechtliche Verwendung endet.

Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung ist zu jenem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft (siehe Rz 36 sowie Rz 42 ff).

Bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges ist die Steuer für mindestens einen Kalendermonat zu entrichten; eine tageweise Berechnung ist nicht vorgesehen.

Beispiel:

Der Hauptwohnsitz wird am nach Österreich verlegt; ein Pkw (100 kW) mit ausländischem Kennzeichen wird weiterhin benützt und erst am in Österreich zugelassen.

Die widerrechtliche Verwendung setzt am ein, weil der Pkw innerhalb der Frist von einem Monat - also bis - nicht in Österreich zugelassen wurde.

Dauer der Steuerpflicht: bis

Für Februar bis einschließlich Oktober ist die volle Monatssteuer zu entrichten.

(Mit der Zulassung im Inland am ergibt sich eine Besteuerung aufgrund der motorbezogenen Versicherungssteuer.)

1483Wird ein widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug, das unter den Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer fällt (siehe Rz 1620 ff), im Inland zugelassen, ist ab dem Tag der Zulassung motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten.

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug wird von bis widerrechtlich verwendet. Am wird das Auto in Ö zugelassen.

Kraftfahrzeugsteuer wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 (Kalendermonat) für die Monate November und Dezember vorgeschrieben. Außerdem wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab dem Tag der Zulassung, dem 15. Dezember erhoben. Es liegt kein Fall einer "Doppelbesteuerung" vor, weil das KfzStG 1992 und das VersStG 1953 sowohl unterschiedliche Tatbestände (widerrechtliche Verwendung einerseits, Zahlung eines Versicherungsentgelts andererseits) besteuern, als auch - bei Zeiträumen, die kürzer als ein Monat sind - unterschiedliche Besteuerungszeiträume vorsehen (Monats-Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 versus anteilige motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG 1953). Der Nachsichtsgrund einer sachlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nicht vor, weil ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist (siehe Rz 1484).

1484In jenen Fällen, in denen sich der Besteuerungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer (Besteuerung eines Monats gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, siehe Rz 1480 ff) und der motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grund der Zulassung in diesem Monat (Besteuerung ab dem Tag der Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 VersStG 1953, siehe Rz 1690 ff) überschneiden, sind sowohl die Kraftfahrzeugsteuer als auch die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum zu entrichten. Es liegt in diesen Fällen keine Doppelbesteuerung vor, weil das KfzStG 1992 und das VersStG 1953 sowohl unterschiedliche Tatbestände (widerrechtliche Verwendung einerseits, Zahlung eines Versicherungsentgelts andererseits) besteuern, als auch - bei Zeiträumen, die kürzer als ein Monat sind - unterschiedliche Besteuerungszeiträume vorsehen.

Wird ein Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO mit einer "Doppelbesteuerung" begründet, liegt insoweit keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Eine solche würde voraussetzen, dass im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes "ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis" eintritt, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Steuerpflichtige hätte es durch eine dem KFG 1967 entsprechende rechtzeitige Zulassung in Österreich in der Hand gehabt, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zu vermeiden. Im Übrigen führt die "überschneidende" Besteuerung mit Kraftfahrzeugsteuer und motorbezogener Versicherungssteuer nicht zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen.

1485Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Befreiungsgrund wegfällt.

Kommt es zu einer Änderung der für die Steuerbemessung maßgeblichen Verhältnisse, ist dies ab dem Tag der Änderung zu berücksichtigen.

Randzahlen 1486 bis 1499: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 Z 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 36
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 42 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1620 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1484
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1480 ff
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1690 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453