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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.2. Rechtslagen bis
B.6.2.2. Andere Kraftfahrzeuge ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991) - Pkw
B.6.2.2.4. Rechtslagen von bis

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage bis

979Der Abzugsposten ( § 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom bis zum :

  • für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,

  • für Kraftfahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.

Eine Verminderung um den Abzugsposten kommt nur zur Anwendung, wenn nicht ein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 anzuwenden ist.

Gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 gibt es für Kraftfahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor einen Bonus von höchstens 600 Euro (siehe Rz 984).

Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Beispiel 1 - Benzinfahrzeug ohne Malus

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

CO2 in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 30%
3.000,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.943,75 Euro

Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 2 - Dieselfahrzeug ohne Malus

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Diesel

CO2 in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 30%
3.000,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991
+ 0,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 43,75 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
2.956,25 Euro

Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Beispiel 3 - Benzinfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

CO2 in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 125,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 4 - Dieselfahrzeug mit Malus und Höchststeuersatz

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Diesel

CO2 in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 125,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*
- 43,75 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.281,25 Euro

Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Beispiel 5 - Ersatzberechnung bei Benzinfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

kein CO2-Wert bekannt

kein Verbrauchswert bekannt

147 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 110,00 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.253,75 Euro

* Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:

147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz

294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €

Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 6 - Ersatzberechnung Benzinfahrzeug bei fehlendem CO2-Emissionswert

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des CO2-Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

kein CO2-Wert bekannt

MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km

147 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 62,50 Euro
minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**
- 56,25 Euro
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe
3.206,25 Euro

Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert:

11 x 25 = 275 (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz

275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €

Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Beispiel 7 - Ersatzberechnung Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug bei fehlenden CO2-Emissionswerten und Verbrauchswerten

Erstzulassung EU: (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Full-Hybrid (Benzin)

kein CO2-Wert bekannt

kein Verbrauchswert bekannt

125 kW


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Bemessungsgrundlage
10.000,00 Euro
NoVA-Satz: 32%*
3.200,00 Euro
plus CO2-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*
+ 0,00 Euro
minus Umwelt-Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991**
zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

Ersatzberechnung bei fehlendem CO2-Emissionswert:

125 x 2 = 250 (anzusetzender CO2-Emissionswert)

(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz

250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)

Berechnung Umwelt-Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Umwelt-Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Umwelt-Bonus berücksichtigt.Umwelt-Bonus aliquotiert: (600 € / 8) x 1 = 75 €


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 984
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 934
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 930 ff
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453