B.6.1.9. Vergütung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 16,67%
B.6.1.9.1. Allgemeines
938Nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (zuvor § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014) gilt eine Sonderregelung für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Wird für ein Kraftfahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Kraftfahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten. Voraussetzung für die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 ist somit, dass in Bezug auf ein Kraftfahrzeug, nach der Erfüllung eines normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes, ein unmittelbar darauffolgendes Rechtsgeschäft erfolgt, bei welchem die geleistete Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinkalkuliert wird.
939Die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann für ein Kraftfahrzeug nur einmal vorgenommen werden (keine Mehrfachvergütung).
B.6.1.9.2. Anwendungsfälle
940Hauptanwendungsfall der Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 sind Leasingfahrzeuge, da diese im Rahmen eines Leasinggeschäfts oder eines allfälligen späteren Verkaufs durch das Leasingunternehmen selbst für umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte verwendet werden.
Zunächst wird bei Erwerb eines "neuen" Kraftfahrzeuges durch ein Leasingunternehmen von einem inländischen Fahrzeughändler der Tatbestand der Lieferung nach § 1 Z 1 (oder Z 4) NoVAG 1991 erfüllt. Die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer werden nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kraftfahrzeuges durch ein inländisches Leasingunternehmen (Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG 1991 wird erfüllt). Auch in diesen Fällen wird die Normverbrauchsabgabe zunächst neben der zu leistenden Erwerbsteuer fällig, womit weder die Erwerbsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe noch die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage der Erwerbsteuer ist.
Wird allerdings das Kraftfahrzeug unmittelbar nach der normverbrauchsabgabepflichtigen Lieferung an das Leasingunternehmen oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb durch das Leasingunternehmen im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leasinggeschäfts vermietet, wird die Normverbrauchsabgabe für das Leasingunternehmen als Kostenfaktor systembedingt in die Leasingraten und damit in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen.
Auch im Falle eines vorzeitigen Verkaufs des Kraftfahrzeuges oder des Verkaufs nach Ablauf der vereinbarten Leasingvertragsdauer durch das Leasingunternehmen ist die (Rest-)Normverbrauchsabgabe in diesen Fällen systembedingt Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts (Nettoverkaufspreises).
In diesen Fällen kann daher nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 eine Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler für das neue Leasingfahrzeug in Rechnung gestellten oder im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch das Leasingunternehmen entrichteten Normverbrauchsabgabe beim Leasingunternehmen erfolgen.
Beispiel:
Das Leasingunternehmen A erwirbt bei einem inländischen Fahrzeughändler einen neuen Pkw (Klasse M1). Die Lieferung erfüllt den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991. Der Fahrzeughändler verrechnet dem Leasingunternehmen A die Normverbrauchsabgabe und führt sie an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.
Das Kraftfahrzeug wird in der Folge im Rahmen eines Leasinggeschäfts an einen inländischen Kunden vermietet. In die Leasingraten wird die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor des Leasingunternehmens miteinbezogen, womit Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird. Dem Leasingunternehmen A steht als Erwerber des Kraftfahrzeuges die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu.
940aDie in Rz 940 beschriebene Vorgangsweise kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Die (Begünstigungs-)Regelung des § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann vom Leasingunternehmen auch dann angewendet werden, wenn es sich beim Leasingfahrzeug um ein nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug handelt (z.B. Taxifahrzeug), für welches der Leasingnehmer (z.B. Taxiunternehmer) gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe vornehmen kann. So soll mit der Vergütung von 16,67% der Normverbrauchsabgabe die Mehrbelastung durch die auf die Normverbrauchsabgabe erhobene Umsatzsteuer ausgeglichen werden.
Die nach § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 bestehende Normverbrauchsabgabe-Vergütung kann daher auch in diesen Fällen in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten, oder aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs entrichteten Normverbrauchsabgabe, vorgenommen werden (Nachweis mittels Rechnungskopie des Leasingunternehmens).
940bDie Vergütung von 16,67% kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies ist der Fall, wenn die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen als Kostenfaktor getragen wird und damit, aufgrund der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Kalkulation und Höhe der Leasingraten, im Rahmen dieser der Umsatzsteuer unterworfen wird. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Leasingnehmer oder das Leasingunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist.
Wird allerdings die Normverbrauchsabgabe nicht vom Leasingunternehmen, sondern unmittelbar vom Leasingnehmer an den Fahrzeughändler geleistet, kann die Vergütung nicht angewendet werden, da in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe keinen Kostenfaktor beim Leasingunternehmen darstellt und somit nicht in die umsatzsteuerpflichtige Leasingrate einbezogen wird.
Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer die Normverbrauchsabgabe vorweg an das Leasingunternehmen entrichtet, welches die Abgabe an den Fahrzeughändler leistet, da auch in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe keinen Kostenfaktor beim Leasingunternehmen darstellt und somit nicht in die Leasingrate einbezogen wird.
941Ein Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 waren zudem bis Kraftfahrzeuge, die im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren, da bei diesen bereits aufgrund der Zulassung auf Ebene der Fahrzeughändler die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entstanden ist (siehe Rz 435).
Wird ein solches Kraftfahrzeug in der Folge umsatzsteuerpflichtig verkauft, und wird dabei die Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in die Berechnung des Entgelts einbezogen, steht dem Erwerber in diesem umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe zu.
Beispiel:
Tageszulassung eines Pkw (KN 8703 bzw. Klasse M1) durch den inländischen Fahrzeughändler A am . Der Fahrzeughändler löst damit den Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 aus und muss daher Normverbrauchsabgabe entrichten.
Das Kraftfahrzeug wird, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, am an einen inländischen Endkunden B geliefert. Der Fahrzeughändler A bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, wodurch diese systembedingt der Umsatzsteuer unterzogen wird. Es kann daher auch hier eine Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler bei der Zulassung geleisteten Normverbrauchsabgabe erfolgen. Diese steht dem Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug zu, daher dem inländischen Endkunden B. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden B selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung aufscheinen.
(Mit den KfzBStR 2021 wurde der Erlass vom , BMF-010220/0041-VI/9/2014, mit außer Kraft gesetzt. Für Zeiträume davor ist dieser Erlass, insbesondere die Aussage zur Vergütung an den Fahrzeughändler nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 (vormals § 6 Abs. 7 NoVAG 1991) bei Tageszulassungen in Punkt 5, weiterhin zu beachten.)
941aAufgrund der seit geltenden Befreiungsbestimmung in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen sind (siehe Rz 665), findet die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 bei solchen Kraftfahrzeugen in der Regel unmittelbar keine Anwendung mehr. So wird die Normverbrauchsabgabe zumeist erst bei der Lieferung des Kraftfahrzeuges fällig (siehe Rz 433), weshalb die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe ohnedies nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben werden und somit keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.
Ist jedoch bei einem im Rahmen einer Tageszulassung befreit zugelassenen Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe, aufgrund einer Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 vorgesehenen Zulassungsbeschränkung von drei Monaten, zu leisten und wird sie durch den Fahrzeughändler bei einer unmittelbar folgenden Lieferung als Kostenfaktor in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt einbezogen, kann die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 beantragt werden (siehe Rz 944).
Ebenso findet § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 weiterhin Anwendung, wenn ein solches unter einer Tageszulassung befreit zugelassenes Kraftfahrzeug an einen anderen inländischen Unternehmer geliefert wird, beispielsweise einen anderen Fahrzeughändler oder einen Leasingunternehmer, und bei diesem die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor für den Unternehmer im Rahmen eines unmittelbar folgenden Rechtsgeschäfts in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt einbezogen wird (zu Lieferungen an Leasingunternehmen siehe Rz 941b; zu Lieferungen an andere Fahrzeughändler siehe Rz 942).
941bWird ein im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler von der Normverbrauchsabgabe befreit zugelassenes Kraftfahrzeug an eine Leasinggesellschaft verkauft, ist bezüglich des Anspruchsberechtigten zu unterscheiden:
Bei einer Tageszulassung bei einem normverbrauchsabgabepflichtigen Kraftfahrzeug muss die Normverbrauchsabgabe bis durch den Fahrzeughändler abgeführt werden (siehe Rz 435). Bei einer späteren Lieferung an die Leasinggesellschaft bezieht der Fahrzeughändler die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in den Kaufpreis ein, wodurch diese systembedingt der Umsatzsteuer unterzogen wird. Der Leasinggesellschaft steht, als Erwerber des Kraftfahrzeuges im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung zu. Eine weitere Vergütung, aufgrund der Einbeziehung der geleisteten Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in die Leasingraten, steht in diesen Fällen nicht zu.
Bei einer Tageszulassung bei einem normverbrauchsabgabepflichtigen Kraftfahrzeug muss die Normverbrauchsabgabe ab zunächst nicht abgeführt werden, da eine Befreiung besteht (siehe Rz 665). Erst die spätere Lieferung an die Leasinggesellschaft unterliegt der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 433). Sie wird der Leasinggesellschaft verrechnet und durch den Fahrzeughändler abgeführt. Bezieht die Leasinggesellschaft die von ihr geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in die Leasingraten sowie bei einem etwaigen späteren Verkauf in den Verkaufspreis ein, wird die Normverbrauchsabgabe systembedingt der Umsatzsteuer unterworfen. Der Leasinggesellschaft steht die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu (siehe Rz 940). Wird allerdings bei einer solchen zunächst von der Normverbrauchsabgabe befreiten Tageszulassung die Dreimonatsfrist überschritten, ist die vorherige Lösung (Tageszulassung bis ) maßgeblich.
942Die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 findet auch in Fällen Anwendung, in denen Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer vorherigen begünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabepflichtig an einen Unternehmer (insbesondere Fahrzeughändler) geliefert werden, unmittelbar folgend vom erwerbenden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert werden. Vergütungsberechtigt ist derjenige, der im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug als Erwerber auftritt.
Beispiel 1:
Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt und importiert im November 2022 einen neuen Pkw (Klasse M1) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dieser Erwerb löst noch keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da der innergemeinschaftliche Erwerb des Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeughändler A zur Weiterlieferung erfolgt.
Das Kraftfahrzeug soll durch den Fahrzeughändler A als Vorführkraftfahrzeug verwendet werden, weshalb es auf den Fahrzeughändler für Vorführzwecke zugelassen wird. Aufgrund der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist auch diese Zulassung auf den Fahrzeughändler A nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 660).
Im Februar 2023 verkauft der Fahrzeughändler A das bis zu diesem Zeitpunkt für Vorführzwecke begünstigt verwendete Kraftfahrzeug an den inländischen Fahrzeughändler B. Durch diesen Verkauf wird der Tatbestand der Lieferung eines nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht in Fällen der Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 auch bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (siehe Rz 451). Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe nach der im November 2022 geltenden Rechtslage zu berechnen (siehe Rz 936). Der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.
Verkauft der Fahrzeughändler B das Kraftfahrzeug in der Folge an den inländischen Endkunden C, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, liegt das nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor. Wird in diesem Rechtsgeschäft die zuvor geleistete Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden C, als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler A an das Finanzamt entrichteten Normverbrauchsabgabe zu. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden C selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung aufscheinen.
Wird das Kraftfahrzeug hingegen durch den Fahrzeughändler B zwischen Erwerb und Verkauf verwendet, beispielsweise als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder für andere betriebliche oder private Zwecke, handelt es sich beim späteren Verkauf nicht mehr um ein unmittelbar auf die Normverbrauchsabgabepflicht folgendes Rechtsgeschäft, weshalb § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann (siehe Rz 943 f).
Beispiel 2:
Ein inländischer Taxiunternehmer A erwirbt im Juli 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler einen neuen Pkw (Klasse M1). Die Lieferung an den inländischen Taxiunternehmer A erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991. Das Kraftfahrzeug ist jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 im Wege der Vergütung von der Normverbrauchsabgabe befreit (siehe Rz 690).
Im November 2022 verkauft der Taxiunternehmer A das bis zu diesem Zeitpunkt als Taxi verwendete Kraftfahrzeug an den inländischen Fahrzeughändler B. Durch diesen Verkauf wird der Tatbestand der Lieferung eines nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht in Fällen der Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 auch bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (siehe Rz 451). Der Taxiunternehmer A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.
Verkauft der Fahrzeughändler B das Kraftfahrzeug in der Folge an den inländischen Endkunden C, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, liegt das nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor. Wird bei diesem die zuvor geleistete Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden C, als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung von 16,67% der vom Taxiunternehmer A an das Finanzamt entrichteten Normverbrauchsabgabe zu. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden C selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung ausgewiesen werden.
Wird das Kraftfahrzeug hingegen durch den Fahrzeughändler B zwischen Erwerb und Verkauf verwendet, beispielsweise als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder für andere betriebliche oder private Zwecke, handelt es sich beim späteren Verkauf nicht mehr um ein unmittelbar auf die Normverbrauchsabgabepflicht folgendes Rechtsgeschäft, weshalb § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann (siehe Rz 943 f).
943Die Verwendung des Begriffes "unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft" hat nicht den Inhalt, dass das Rechtsgeschäft, das zur Vergütung führt, zeitlich unmittelbar der ersten Lieferung des Kraftfahrzeuges folgen muss. Jedoch ist es erforderlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes und dem Rechtsgeschäft, bei welchem es zur Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kommt, keine anderweitige Verwendung des Kraftfahrzeuges erfolgt.
Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes, jedoch vor der Realisierung des umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts (beispielsweise Lieferung), einer anderweitigen Verwendung zugeführt, handelt es sich bei der Lieferung nicht um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft, weshalb die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann.
Dies ist beispielsweise bei Lieferungen der Fall, bei denen ein zuvor nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug anderweitig verwendet wird und damit der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt wird. Wird bei einem nachfolgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen, steht die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 dennoch nicht zu, da es sich nicht mehr um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft handelt.
Beispiel:
Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt und importiert im Dezember 2021 einen neuen Pkw (Klasse M1) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dies löst noch keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da der innergemeinschaftliche Erwerb des Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeughändler zur Weiterlieferung erfolgt.
Das Kraftfahrzeug soll durch den Fahrzeughändler A als Vorführkraftfahrzeug verwendet werden, weshalb es auf den Fahrzeughändler für Vorführzwecke zugelassen wird. Aufgrund der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist auch diese Zulassung auf den Fahrzeughändler A nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 660).
Ab Mai 2023 verwendet der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug nicht mehr für Vorführzwecke, sondern stellt es einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung. Aufgrund dieser Änderung der begünstigten Nutzung eines nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt und der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen (siehe Rz 453). Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe nach der im Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu berechnen (siehe Rz 936).
Im Juli 2023 verkauft der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an den inländischen Endkunden B. Die Lieferung unterliegt nicht neuerlich der Normverbrauchsabgabe. Allerdings wird die geleistete Normverbrauchsabgabe vom Fahrzeughändler A als Kostenfaktor teilweise bei der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinkalkuliert, womit Umsatzsteuer auf die geleistete Normverbrauchsabgabe erhoben wird. Da allerdings das Kraftfahrzeug zwischen der Entstehung der Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe und der folgenden umsatzsteuerpflichtigen Lieferung als Dienstwagen genutzt wurde, handelt es sich nicht um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft, weshalb die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann.
944Wird bei einem Vorführkraftfahrzeug die vorgesehene Frist (siehe Rz 429) überschritten, wird der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 verwirklicht. Den Fahrzeughändler trifft die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 453 ff). Wird jedoch das Kraftfahrzeug weiterhin vorwiegend für Vorführzwecke verwendet, stellt ein anschließender Verkauf ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft dar. Bei Einbeziehung der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt steht dem Erwerber im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 zu.
Auch bei Kraftfahrzeugen mit Tageszulassung, bei welchen die in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 vorgesehene Zulassungsfrist von drei Monaten überschritten wird (siehe Rz 433), die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Fahrzeughändler jedoch weiterhin aufrecht bleibt, entsteht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Fristüberschreitung die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe beim Fahrzeughändler. Wird das Kraftfahrzeug in der Folge wiederum nicht anderweitig verwendet, stellt ein anschließender Verkauf ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft dar. Bei Einbeziehung der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt steht dem Erwerber im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 zu.
945Ein Fahrzeughändler verkauft ein Kraftfahrzeug im Online-Store und verwirklicht damit den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991. Der Käufer tritt allerdings gemäß § 11 Abs. 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) in der Frist von 14 Tagen zurück, nachdem das Kraftfahrzeug bereits zugelassen und verwendet wurde. Der Fahrzeughändler nimmt das Kraftfahrzeug zurück und der zurückgetretene Käufer erhält den gesamten Kaufpreis zurück. Gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 kommt es für Normverbrauchsabgabe- Zwecke anlässlich der Rückgabe zu keiner Rückgängigmachung bzw. Stornierung der vom Fahrzeughändler geschuldeten Normverbrauchsabgabe, zumal die Rückgängigmachung gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 nach einer Zulassung ausgeschlossen ist.
Der Fahrzeughändler verkauft anschließend das zurückgenommene Kraftfahrzeug einschließlich 20% Umsatzsteuer. Diese Lieferung des schon einmal im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges löst keinen weiteren normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand aus. Der Fahrzeughändler bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe (vom ursprünglichen Verkaufspreis) als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 gegeben sind.
Die kurzfristige Nutzungsüberlassung an den zurückgetretenen Käufer, die sich rückwirkend und zwangsläufig durch den Rücktritt des Käufers gemäß § 11 FAGG ergibt, ist keine schädliche Verwendung, die zum Ausschluss wie eine Verwendung als Firmenwagen führt (siehe Rz 943 f). Dem Erwerber des Fahrzeuges (dies ist in diesem Fall der Endkunde, welcher vom Fahrzeughändler das zuvor zurückgegebene Kraftfahrzeug erwirbt) steht die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu. Dieser Endkunde trägt als Erwerber die Belastung durch die von einer die Normverbrauchsabgabe inkludierenden Bemessungsgrundlage bemessenen Umsatzsteuer.
B.6.1.9.3. Verfahren
946Die Vergütung kann frühestens für denjenigen Monat bzw. Anmeldungszeitraum beansprucht werden, in dem das nach der Lieferung, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder der erstmaligen Zulassung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug bewirkt wird, mit welchem die Normverbrauchsabgabe bei der Bemessung des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts einbezogen wird.
Beispiel:
Tageszulassung durch den inländischen Fahrzeughändler A am ; Verkauf des Kraftfahrzeuges an den inländischen Endkunden B im Juni 2020 (Lieferung am ).
Die Tageszulassung löst die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus ( § 1 Z 3 NoVAG 1991). Der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe nach § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 spätestens am (= Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt unter Einreichung einer NoVA-Anmeldung zu entrichten. Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994. Frühestens mit Ablauf des Monats Juni 2020 (bei späterer Rechnungslegung Juli 2020) kann der inländische Endkunde B gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits im Mai 2020 vom Fahrzeughändler A an das Finanzamt entrichteten) Normverbrauchsabgabe geltend machen. Die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Vermerk auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung oder durch eine gesonderte Bescheinigung (siehe § 10 NoVAG 1991) erfolgen. Da die Lieferung an den Endkunden B selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung aufscheinen.
947Die Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann mittels Formular NOVA 1 oder NOVA 2 beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.
948Die Höhe der ursprünglich entrichteten Normverbrauchsabgabe, als Bemessungsgrundlage der Vergütung, ist nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe der ursprünglich abgeführten Normverbrauchsabgabe geeignet ist (beispielsweise Rechnung mit gesondertem Vermerk über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe, Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten Normverbrauchsabgabe, Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 9 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 11 Abs. 1 FAGG, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014 § 8 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 11 FAGG, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 11 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 435 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 665 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 945 BMF-010220/0041-VI/9/2014 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 433 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 660 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 451 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 936 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 943 f KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 690 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 453 ff KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 429 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453