NoVAG 1991 § 10. Bescheinigungspflicht, BGBl. I Nr. 98/2025, gültig ab 01.01.2026
§ 10. Bescheinigungspflicht
Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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