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Richtlinie des BMF vom 19.06.2024, 2024-0.450.492
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.6. Tarif ( § 6 NoVAG 1991)
B.6.1. Rechtslage ab

B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs ( § 6 Abs. 7 NoVAG 1991)

925Bei Krafträdern sowie bei schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e, L4e, L5e sowie L7e), vermindert sich beginnend ab der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.

:

:

Beispiel:

: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75 --> gerundet 24%

: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25 --> gerundet 24%

926Beginnend mit und letztmalig mit werden bei Personen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:


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ab
ab
ab
ab
CO2-Abzugsbetrag
112 g/km
107 g/km
102 g/km
97 g/km
Malus-Grenzwert
200 g/km
185 g/km
170 g/km
155 g/km
Malusbetrag
50 Euro
60 Euro
70 Euro
80 Euro
Höchststeuersatz
50%
60%
70%
80%

927Beginnend mit und letztmalig mit werden bei Lastkraftfahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab
ab
ab
ab
CO2-Abzugsbetrag
165 g/km
160 g/km
155 g/km
150 g/km
Malus-Grenzwert
253 g/km
238 g/km
223 g/km
208 g/km
Malusbetrag
50 Euro
60 Euro
70 Euro
80 Euro
Höchststeuersatz
50%
60%
70%
80%

928Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

Beispiele:

Ein Kraftfahrzeug wird am durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde am abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis geltenden Werte zu berechnen.

Ein Kraftfahrzeug wird am durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde bereits am abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis geltenden Werte zu berechnen.

929Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt.

Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich.

Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gemäß § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1376 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453