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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.4. Abgabenschuldner ( § 4 NoVAG 1991)

B.4.1. Lieferung ( § 4 Z 1 NoVAG 1991)

750Abgabenschuldner ist im Falle der Lieferung ( § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) der Unternehmer (im Regelfall der Fahrzeughändler), der die Lieferung ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im Wege einer Überwälzung der Steuer den Erwerber des Kraftfahrzeuges.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt ( § 2 Abs. 1 UStG 1994). Für die Auslegung des Unternehmerbegriffes gelten auch für Zwecke der Normverbrauchsabgabe die Grundsätze des Umsatzsteuerrechts (siehe Rz 402 ff sowie UStR 2000 Rz 181 bis Rz 209).

B.4.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb ( § 4 Z 1a NoVAG 1991)

751Abgabenschuldner im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 1 UStG 1994 ist der Erwerber (AbgÄG 2010 ab ). Erwerber ist der Empfänger der Lieferung (vgl. UStR 2000 Rz 3581). Dies kann ein Unternehmer (Erwerb für das Unternehmen) oder im Fall eines Neufahrzeuges gemäß Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 auch ein Nichtunternehmer sein (siehe Rz 411 bis 420).

B.4.3. Erstmalige Zulassung ( § 4 Z 2 NoVAG 1991)

752Führt die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland zum Entstehen der Steuerschuld (z.B. Eigenimport, Widmung eines Kraftfahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist derjenige, für den das Kraftfahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 37 KFG 1967 idgF) zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre, der Abgabenschuldner. Gleiches gilt, wenn es nach einem Steuerbefreiungstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 (Ausfuhrlieferung oder Lieferung in das übrige Unionsgebiet) oder einer Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 12a NoVAG 1991 neuerlich zu einer Zulassung im Inland kommt oder eine Zulassung vorzunehmen wäre.

753Wird bei einer Tageszulassung der Zeitraum von drei Monaten überschritten, dann entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Überschreitung dieser Frist. Abgabenschuldner ist in diesem Fall der Unternehmer, der die Tageszulassung zuvor vorgenommen hat und dafür die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 in Anspruch genommen hat.

754An der Abgabenschuld des Zulassungsbesitzers ändert sich auch nichts, wenn eine andere Person die Abgabenerklärung abgibt und die Normverbrauchsabgabe abführt. Diese andere Person kann schon mangels Zulassung des Kraftfahrzeuges auf sich selbst nicht Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Z 2 NoVAG 1991 sein.

755Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 BAO. Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. § 20 BAO).

756Im Falle des grenzüberschreitenden Leasings ist für das Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe zu entrichten (dauernder Standort in Österreich). Das Kraftfahrzeug kann in diesen Fällen sowohl auf die Leasinggesellschaft als auch auf den Leasingnehmer mit Wohnsitz im Inland zugelassen werden. Wird das Kraftfahrzeug auf die ausländische Leasinggesellschaft zugelassen, ist diese Abgabenschuldner ( § 4 Z 2 NoVAG 1991).

Im Fall der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (widerrechtliche Verwendung - § 1 Z 3 NoVAG 1991), sind Abgabenschuldner (als Gesamtschuldner gemäß § 6 Abs. 1 BAO) der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Kraftfahrzeug im Inland verwendet ( § 4 Z 3 NoVAG 1991). Damit kommen beide Personen als Abgabenschuldner in Betracht.

757Abgabenschuldner bei Menschen mit Behinderungen im Unternehmerfall nach zwei Wochen

Voraussetzung für die Befreiung für Menschen mit Behinderungen ist, dass der Mensch mit Behinderung für das Kraftfahrzeug die Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 in Anspruch nimmt. Hierfür muss dem Unternehmer eine Bescheinigung vorgelegt werden.

Wird diese Bescheinigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über. Dies wird grundsätzlich der Käufer des Kraftfahrzeuges sein, somit ist dieser dann auch Abgabenschuldner.

In Fall des Übergangs der Steuerschuld hat der Unternehmer das Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank zu sperren und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen (siehe Rz 225 f).

758Abgabenschuldner bei Menschen mit Behinderungen im Nichtunternehmerfall

In jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe beim zuständigen Finanzamt durch den Menschen mit Behinderung entrichtet werden muss, ist im Fall des Eigenimports jene Person Abgabenschuldner, für die das Kraftfahrzeug zugelassen wird, und bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeuges der Erwerber. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, ist die Bescheinigung bezüglich der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Widrigenfalls ist die Normverbrauchsabgabe der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, vorzuschreiben. Im Falle des grenzüberschreitenden Leasings (siehe Rz 756) kann die Befreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kraftfahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen wird, da dieser die Bescheinigung bezüglich der Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 vorlegen muss.

759Abgabenschuldner bei fiktiver Zulassung

Bei der fiktiven erstmaligen Zulassung (siehe Rz 36 bis 64 sowie Rz 444) ist jene Person als Abgabenschuldner für die Normverbrauchsabgabe heranzuziehen, welche das Kraftfahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, obwohl es nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre (vgl. ). Als Verwender des Kraftfahrzeuges ist jene Person zu verstehen, welche das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nehmen kann und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug innehat (vgl. OGH, , 9 Ob A 150/00z).

Bei der Verwirklichung des Normverbrauchsabgabe-Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob das Kraftfahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könnte oder wem der rechtliche Besitz des Kraftfahrzeuges zukommt (vgl. ).

Siehe Rz 36 bis 64 zum Begriff des Verwenders und der widerrechtlichen Verwendung.

B.4.4. Änderung der Verhältnisse

760Steuerschuldner ist

  • im Falle einer Lieferung derjenige, der ein bisher gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 steuerbefreites Kraftfahrzeug veräußert (z.B. Verkauf eines Taxifahrzeuges durch einen Taxiunternehmer) (beachte: abweichend bei Menschen mit Behinderungen, siehe Rz 233 und 258, sowie bei Diplomaten, siehe Rz 367 f);

  • in den anderen Fällen des § 1 Z 4 NoVAG 1991 derjenige, der den Eigenverbrauch (z.B. Entnahme eines Fahrschulkraftfahrzeuges) oder die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen (z.B. Überführung eines Vorführkraftfahrzeuges in den innerbetrieblichen Fuhrpark, Rückstellung eines Taxi-Kraftfahrzeuges an die Leasinggesellschaft, Betriebsaufgabe einer Fahrschule) bewirkt;

  • im Fall einer Lieferung eines zuvor gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges der Fahrzeughändler.

761Auch im Fall, dass die Dreimonatsfrist für die Inanspruchnahme der Befreiung für Tageszulassungen vom Fahrzeughändler überschritten wird, wird dieser Fahrzeughändler zum Steuerschuldner, da hierbei der Tatbestand nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 ausgelöst wird.

762Einen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen kann nur der Unternehmer tätigen, der nach § 4 Z 1 NoVAG 1991 auch allein als Abgabenschuldner in Betracht kommt ().

Beispiel 1:

Wird infolge des Todes des Taxiunternehmers das Taxiunternehmen aufgegeben, kommt es hinsichtlich der bisher gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Taxifahrzeuge zu einer Änderung der begünstigten Nutzung und somit zu einem Steuertatbestand im Sinne des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Steuerschuldner ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.

Beispiel 2:

Gerät der Taxiunternehmer in Konkurs und wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Kraftfahrzeug an den Leasinggeber zurückgestellt, liegt eine Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 vor. Steuerschuldner ist der Gemeinschuldner (Taxiunternehmer).

Randzahlen 763 bis 799: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Z 1a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 402 ff
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 181
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 209
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3581
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 411
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 420
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 225 f
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 756
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 36
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 64
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 444

9 Ob A 150/00z
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 233
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 258
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 367 f
Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453