B.12.5. Nachweis über die Höhe des Vergütungsanspruchs
1219Der Leistungsempfänger hat den Vergütungsanspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruchs geeignet ist (Rechnung mit gesondertem Normverbrauchsabgabeausweis, Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991, im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft, eigene Anmeldung der Normverbrauchsabgabe).
Beispiel 1:
Ein Taxiunternehmer kauft ein neues Kraftfahrzeug von einem inländischen Fahrzeughändler und lässt es sofort als Taxi zu. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist eine Rechnung mit Ausweis der Normverbrauchsabgabe oder eine Bescheinigung des Fahrzeughändlers ausreichend.
Beispiel 2:
Ein Autoliebhaber kauft einen Sportwagen von einem inländischen Fahrzeughändler, welcher, obwohl er im Inland zugelassen werden könnte, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch kommt die ursprüngliche Rechnung oder eine Bescheinigung des Fahrzeughändlers in Betracht.
Beispiel 3:
Der Betreiber einer Kfz-Werkstätte kauft ein Gebrauchtfahrzeug von einem Nichtunternehmer in der EU und lässt es als Serviceersatzfahrzeug zur kurzfristigen Vermietung zu. Die Normverbrauchsabgabe ist aufgrund der Zulassung ( § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991) durch den Betreiber der Kfz-Werkstätte beim Finanzamt anzumelden. Da es zur Kompensation der Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch kommt (siehe Rz 1217), ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs die für die Anmeldung vorgenommene Fahrzeugbewertung ausreichend.
B.12.6. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und Sperre in der Genehmigungsdatenbank
1220Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN; bisher "Fahrgestellnummer") des Kraftfahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird, und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 (siehe Rz 1268 ff). Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen ().
B.12.7. Zuständige Abgabenbehörde
1221In jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, ist das Finanzamt zuständig, welches auch für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständig ist.
In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt Österreich.
Randzahlen 1222 bis 1249: derzeit frei
B.12.8. Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland
B.12.8.1. Allgemeines
1250Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw. Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland vor. Begünstigt sind die Fälle, in denen ein Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer, einen befugten Fahrzeughändler oder durch den Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert worden ist.
1251Eine Vergütung ist nur auf Antrag, welcher innerhalb von fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden kann, möglich.
Es kann kein höherer Betrag vergütet werden als tatsächlich entrichtet wurde.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 30a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1268 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1217 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453