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Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665

B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)

B.1.1. Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991)

400Der Normverbrauchsabgabe unterliegt die im Inland ausgeführte gewerbliche Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt die im Inland ausgeführte gewerbliche Lieferung von bisher noch nicht im Inland zugelassenen und vom NoVAG 1991 betroffenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung ausführt.

401Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 löst erst die tatsächliche Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG 1994 (und nicht der Abschluss des Kaufvertrages) durch den Fahrzeughändler an den "Letztverbraucher" aus. Als Letztverbraucher ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur eine natürliche Person zum privaten Gebrauch gemeint, sondern beispielsweise auch eine juristische Person im Rahmen eines Unternehmens, dessen Gegenstand nicht der Handel mit Kraftfahrzeugen ist.

Die Lieferung besteht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand durch einen Unternehmer. Eine Lieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb ist hingegen nicht notwendig, selbst wenn er in den meisten Fällen vorliegt. Ausreichend ist die tatsächliche Befähigung, über den Nutzen des Gegenstandes frei zu disponieren, dh. "ihn zu veräußern, zu belasten und ähnliches mehr" (vgl. ). Die tatsächliche Disposition durch Verwendung oder Gebrauch ist nicht erforderlich. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen, er kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Es ist erforderlich, dass dem Empfänger tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag zugewendet werden.

Übergabsarten, die zivilrechtlich zum Erwerb des Eigentums und Besitzes ausreichen, sind auch umsatzsteuerlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ausreichend. Neben der körperlichen Übergabe ( § 426 ABGB), kommt auch die Übergabe durch Zeichen ( § 427 ABGB; Urkunden, Schlüssel, Anbringung von Merkmalen, Übergabe durch Lagerschein im Sinne des § 424 UGB) in Betracht. Daneben ist eine Übergabe durch Besitzkonstitut möglich. Umsatzsteuerlich wird auch damit dem Erwerber Verfügungsmacht verschafft, sofern zumindest die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes übergeht (z.B. der natürliche Alterungsprozess des Objektes geht zu Lasten des Erwerbers; vgl. ). Verfügungsmacht wird demnach auch verschafft, wenn sich der Gegenstand in der Gewalt eines Dritten befindet und durch Besitzanweisung der Dritte angewiesen wird, die Sache künftig innezuhaben.

B.1.1.1. Unternehmer

402Die Begriffe "Unternehmer" und "im Rahmen seines Unternehmens" sind im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 auszulegen (vgl. UStR 2000 Rz 181).

Unternehmer kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt (Maßgeblichkeit des Außenverhältnisses). Nicht erforderlich ist die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr oder die Handlungsfähigkeit: Auch Personen, die nur durch einen Vertreter tätig werden, können Unternehmer sein (). Unternehmereigenschaft kann auch durch Tätigwerden im Ausland erworben werden (). Personenvereinigungen jeder Art können Unternehmer sein, wenn sie nach außen hin selbstständig auftreten. Zivilrechtliche Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Anderseits gibt es keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform: Auch Personengesellschaften und juristische Personen sind nur Unternehmer, wenn sie mit Leistungen an Dritte im Wirtschaftsleben in Erscheinung treten (; ). Unternehmereigenschaft wird auch begründet, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird ( § 2 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994). Nicht unternehmerisch tätig sind aber Vereine, wenn sie nur in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben tätig werden, ohne Einzelleistungen an die Mitglieder (oder Dritte) zu erbringen ().

Bezüglich Organgesellschaften ist § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 anzuwenden. Die Organgesellschaft wird somit nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 angesehen (vgl. UStR 2000 Rz 233).

Organ (Organgesellschaft) kann jede juristische Person sein, bei der die Eingliederung möglich ist. Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft kann auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete weniger, dafür aber auf den anderen Gebieten stärker ausgeprägt ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse (). Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines der Eingliederungskriterien fehlt ().

403Die Lieferung eines einzelnen, noch nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeuges (z.B. durch einen Bauunternehmer) erfolgt regelmäßig (kein gewerblicher Fahrzeughandel) nicht im Rahmen seines Unternehmens und ist daher nicht steuerpflichtig (Steuerpflicht des Erwerbers bzw. Zulassungswerbers nach § 1 Z 3 NoVAG 1991).

404Im Ergebnis trifft die Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 einen Fahrzeughändler im engeren Sinn, aber auch beispielsweise einen Händler für Waren aller Art unter Einschluss des regelmäßigen Handels mit Kraftfahrzeugen (gewerblicher Fahrzeughandel).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 426 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 427 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 424 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise:


UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 181





UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 233

Schlagworte:
Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453