A.3.6.2.2.2. Eigenimport
256In Fällen des Eigenimports eines Kraftfahrzeuges hat der Mensch mit Behinderung, auf den bzw. für den ein Kraftfahrzeug zugelassen werden soll, die vorstehenden Voraussetzungen (siehe Rz 245) dem Finanzamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist die Behinderung durch Vorlage der Nachweisdokumente (Behindertenpass gemäß §§ 40 ff BBG oder Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960) im Original nachzuweisen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss. Die Fahrzeugsperre in der Genehmigungsdatenbank erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
257Die erstmalige Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland ist, im Gegensatz zum Erwerb eines inländischen Gebrauchtfahrzeuges, grundsätzlich normverbrauchsabgabepflichtig. Die Befreiung für Menschen mit Behinderungen nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 ist somit anwendbar (siehe Rz 220 sowie Rz 241).
A.3.6.2.2.3. Besondere Fälle
258Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 (z.B. bei Verkauf des normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeuges an eine nicht steuerbegünstigte Person) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung durch den Erwerber des gebrauchten Kraftfahrzeuges löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 aus (siehe Rz 233).
259Die Lieferung eines Vorführkraftfahrzeuges stellt einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 dar. Werden die Voraussetzungen der Befreiung gemäß des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 erfüllt, kann diese somit bei Erwerb eines Vorführkraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden.
260Wird das Kraftfahrzeug vor der Lieferung durch den Fahrzeughändler selbst zugelassen ("Tageszulassungen"), stellt schon dies gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 einen steuerbaren Vorgang dar. Da der Fahrzeughändler selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, da es sich bei dieser Befreiung um eine persönliche Steuerbefreiung handelt, kann die Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 von ihm nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Vergütung der Normverbrauchsabgabe an den Menschen mit Behinderung ist nicht vorgesehen.
261Bei Leasingfahrzeugen erfolgt die steuerbare Lieferung vom Fahrzeughändler an den Leasinggeber. Da es sich bei der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und der Leasinggeber selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt, kann die Befreiung bei Leasingfahrzeugen nicht zum Tragen kommen. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an den Menschen mit Behinderung ist nicht vorgesehen.
262In Fällen, in denen ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug einem Arbeitnehmer (Menschen mit Behinderung) zur Verfügung stellt, kann die Befreiung nach § 3 Z 5 NoVAG 1991 nicht zum Tragen kommen, da es sich um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und das Unternehmen selbst die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.
263Die Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 sieht keine Einschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen vor. Je nach Art und Ausgestaltung des Kraftfahrzeuges (z.B. bei einem Sportwagen mit eingeschränkter Transportfähigkeit und Zugänglichkeit) sind jedoch höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen (z.B. Führen eines Fahrtenbuchs). Die Befreiung kann daher grundsätzlich auch bei Erwerb eines Wohnmobils in Anspruch genommen werden.
Randzahlen 264 bis 279: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 40 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise: | KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 245 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 220 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 241 KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 233 |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe - NoVA - Kraftfahrzeugsteuer - motorbezogene Versicherungssteuer - Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge - KFZ - Motorrad - Motorräder - Mopeds - Personenkraftwagen - PKW - Kombinationskraftwagen - Kombi - Lastkraftwagen - LKW - widerrechtliche Verwendung |
Stammfassung: | 2021-0.410.665 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAA-76453