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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
2. Gebührenbefreiungen
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen

2.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs ( § 2 Z 3 GebG)

33§ 2 Z 3 GebG befreit gewisse juristische Personen persönlich von der Gebühr, der Umfang der Befreiung ist allerdings auf den Schriftverkehr mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt.

34Der Schriftverkehr umfasst die Eingaben ( § 14 TP 6 bzw. TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG - siehe Rz 276 ff, Rz 314 ff) und die Beilagen ( § 14 TP 5 GebG - siehe Rz 254 ff). Sonstige Schriften, aber auch Rechtsgeschäfte sind nach dieser Bestimmung nicht befreit.

2.3.3.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

35Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind solche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die durch ein Gesetz ausdrücklich als Rechtsperson des öffentlichen Rechtes geschaffen oder anerkannt werden, oder solche, die auf Grund eines staatlichen Auftrages Aufgaben der öffentlichen staatlichen Verwaltung erfüllen.

2.3.3.1.1. Gebietskörperschaften

36Gebietskörperschaften sind der Bund, die neun Bundesländer, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG. Diese sind nach § 2 Z 1 bzw. Z 2 GebG von den Gebühren befreit.

Zu beliehenen Unternehmen (funktionelle Organschaft) siehe Rz 287.

2.3.3.1.2. Personalkörperschaften

37Die Zugehörigkeit zu einer Personalkörperschaft richtet sich nicht nach territorialen Gesichtspunkten, sondern nach persönlichen Merkmalen oder Eigenschaften. Die Mitglieder haben gleichartige wirtschaftliche, kulturelle oder politische Ziele.

38Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere

  • die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht jedoch die religiösen Bekenntnisgemeinschaften (zB Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich);

  • die nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen (Pfarrpfründe, Pfarren, Orden, Kongregationen);

  • die gesetzlichen Berufsvertretungen (Kammern), sowie ihre Fachgruppen und Fachverbände;

  • die politischen Parteien nach dem Parteiengesetz 2012 (nicht jedoch wahlwerbende Parteien oder Gruppen);

  • die Gesellschaft vom Roten Kreuz.

2.3.3.1.3. Interessensgemeinschaften

39Interessensgemeinschaften sind nur dann Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn sie ausdrücklich als solche anerkannt werden. Diese umfassen Menschen hinsichtlich eng begrenzter gemeinsamer Interessen. Dazu zählen Wassergenossenschaften, Wasserverbände, Jagdgenossenschaften, Landesjagdverbände, Fischereigenossenschaften udgl.

40Nach einigen landesgesetzlichen Vorschriften sind auch die Freiwilligen Feuerwehren (zB in Oberösterreich, LGBl. Nr. 104/2014) Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2.3.3.1.4. Anstalten

41Anstalten des öffentlichen Rechtes sind Einrichtungen, in deren Rahmen Sachwerte und persönliche Dienstleistungen zu einer organisatorischen Einheit verbunden und als solche bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet sind.

42Eine Anstalt ist ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen charakterisiert wird und als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu erfüllen. Darüber hinaus ist die Widmung der Sachwerte für die Benützung durch einen individuell nicht näher konkretisierten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis wesentlich ( in Bezug auf einen Bauhof einer Gemeinde).

43Teilweise sind Anstalten unmittelbar durch Gesetz eingerichtet (vgl. § 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002; § 22 Bundesstatistikgesetz 2000; § 1 Abs. 1 Buchhaltungsagenturgesetz).

2.3.3.1.5. Stiftungen

44Stiftungen sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.

Beispiele:

  • Stiftungen, die durch Gesetz begründet werden und dementsprechend zum weiteren Begriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten zählen (zB ORF, § 1 ORF-Gesetz);

  • Kirchliche oder religionsgesellschaftliche Stiftungen, denen nach der österreichischen Rechtsordnung öffentlich-rechtliche Stellung zuerkannt wurde;

  • Sonstige Stiftungen, die der öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, unter dem besonderen Schutz des Staates stehen und seiner Aufsicht unterstellt sind.

Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz ( PSG) fallen nicht unter diese Gebührenbefreiung.

2.3.3.1.6. Fonds

45Ein Fonds ist ein durch Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.

Beispiele:

Hilfsfonds ( BGBl. Nr. 25/1956), Linzer Hochschulfonds (BGBl. Nr. 189/1962), Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds ( BGBl. Nr. 79/1987), das Arbeitsmarktservice ( BGBl. Nr. 313/1994 idgF).

2.3.3.2. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen ( § 2 Z 3 GebG)

2.3.3.2.1. Begünstigte Vereinigungen

46Gemäß § 2 Z 3 GebG sind juristische Personen des Privatrechtes (Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen oder Genossenschaften), die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern gebührenbefreit. Nicht befreit sind Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern diese gemeinnützigen Zwecke nicht zugleich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke sind (vgl. ).

47Die Rechtsform allein ist nicht maßgebend. Die Gebührenfreiheit bestimmt sich nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung.

Beispiele:

ausschließlich humanitäre Zwecke verfolgen zB

  • Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz

  • Österreichisches Schwarzes Kreuz

  • Arbeitersamariterbund Österreichs

  • Österreichischer Zivilschutzbund

  • Österreichischer Bergrettungsdienst

  • Wiener Tierschutzverein

ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen zB

  • Verband Österreichischer Hochschulen

  • Arbeitsgemeinschaft für Physikalische Medizin und Rehabilitation

2.3.3.2.2. Ausschließlichkeit

48Siehe VereinsR 2001 Rz 113 ff.

2.3.3.2.3. Unmittelbarkeit

49Siehe VereinsR 2001 Rz 119 ff.

2.3.3.2.4. Wissenschaftliche Zwecke

50Siehe VereinsR 2001 Rz 80.

2.3.3.2.5. Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke

51Solche liegen vor, wenn sie darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Hilfsbedürftigkeit bedeutet sowohl materielle Bedürftigkeit als auch das Angewiesensein auf Hilfe auf Grund der körperlichen oder geistigen Verfassung. Der Begriff der humanitären Zwecke ist dem Begriff der mildtätigen Zwecke iSd § 37 BAO gleichzusetzen.

Näheres siehe VereinsR 2001 Rz 28 f.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 276 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 314 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 254 ff
Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 287

§ 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002
§ 22 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999
§ 1 Abs. 1 BHAG-G, Buchhaltungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 37/2004
§ 1 ORF-G, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984
PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
Linzer Hochschulfonds, BGBl. Nr. 189/1962

VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 113 ff
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 119 ff
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 80
§ 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 28 f
Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450