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Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen im DBA-Recht
Nach Art. 16 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen jenem Staat zugewiesen, in dem die überwachte und kontrollierte Gesellschaft ansässig ist. Anders als nach Art. 15 OECD-MA gilt diese Zuweisung unabhängig davon, ob einzelne Sitzungen des Aufsichts- oder Verwaltungsrats im Quellenstaat stattfinden oder dort sonstige Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden. Lühn (IWB Nr. 19 vom , 1035 ff., Fach 3, Gruppe 2, Deutschland Doppelbesteuerung, 1369 ff.) gibt zunächst einen Überblick über die Bestimmung des Art. 16 OECD-MA. In der Folge stellt Lühn Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dieser Bestimmung dar. Dabei geht er insbesondere auch auf die Frage ein, was alles unter Aufsichtsrats- und Kontrolltätigkeiten zu verstehen ist. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Damit kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eine überwachende und kontrollierende Tätigkeit auch ohne Mitgliedschaft in einem funktionellen Organ des Aufsichts- oder Verwaltungsrats vorliegen. Dies entspricht im Wesentlichen auch der österreichischen Verwaltungspraxis.