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EuGH: Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung geschlossener Fonds
Im Urteil vom , Rs. C-363/05, JPMorgan, hatte sich der EuGH mit der Auslegung der in Art. 13 Teil B lit. d Z 6 der 6. MwSt-RL geregelten Steuerbefreiung für die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften zu befassen. Diese Auslegungsfrage stellte sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc (im Folgenden: JPMorgan) und The Association of Investment Trust Companies, den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, und den Commissioners of HM Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) wegen der Weigerung der Letztgenannten, die einer „Investment Trust Company“ (Investmentfondsgesellschaft, im Folgenden: ITC) erbrachten Verwaltungsdienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: JPMorgan ist eine ITC, die sich zur Verwaltung ihrer Portfolios der Verwaltungsdienste eines Dritten, nämlich der JP Morgan Fleming Asset Management (UK) Limited, bediente. JPMorgan war für die ihr erbrachten Verwaltungsdienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig, da die Commissioners es ablehnten, die Erbringung von Verwaltungsdienstleist...