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Voraussetzungen der Quellensteuerentlastung
Im Rahmen der Steuergestaltung wird regelmäßig versucht, durch geschickte Kombination günstiger DBA-Vorschriften in den Genuss einer niedrigeren Quellenbesteuerung zu gelangen. Deutschland hat mit § 50d Abs. 3 dEStG ein Abwehrinstrumentarium geschaffen, welches mit dem Jahressteuergesetz 2007 maßgeblich verschärft wurde. Als spezielle Missbrauchsbestimmung zur Verhinderung von Treaty und EU Directive Shopping regelt die Vorschrift die Voraussetzungen, unter denen einer ausländischen Gesellschaft die Vorteile eines DBA oder von EU-Richtlinien auf eine Absenkung von deutscher Quellensteuer gewährt werden. Nach § 50d Abs. 3 dEStG wird der Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertrag- oder sonstigen Abzugsteuern eingeschränkt, wenn die ausländische Gesellschaft im Sinn dieser Regelung funktionsschwach ist. Endres (Praxis Internationale Steuerberatung 2007, 279 ff.) zeigt anhand von vier Musterfällen die Wirkungsweise dieser Bestimmung auf.