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Bauplanungsleistungen für ein Bauprojekt in Bulgarien
(BMF) – Mit der Frage, ob Bauplanungsleistungen für ein Bauprojekt in einem Nicht-OECD-Staat eine Betriebsstätte begründen können, hat sich das BMF bereits in EAS 2907 (betreffend ein Bauprojekt in Manila) auseinandergesetzt und kein Entstehen einer solchen Betriebsstätte angenommen.
Wenn nun im Fall einer Bauplanung für ein bulgarisches Bauprojekt der bulgarische Geschäftspartner das Formular „CLAIM FOR RELIEF UNDER THE TAX TREATY BETWEEN BULGARIA AND AUSTRIA“ an das österreichische Bauplanungsunternehmen sendet, dann gibt er damit zu verstehen, dass auch er kein Entstehen einer Baubetriebsstätte annimmt und dass er mit der Formularzusendung offenbar eine Entlastung von der bulgarischen Quellensteuer unterstützt. Der Umstand, dass Bulgarien eine Brutto-Bauabzugsteuer in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehen hat, ist jedenfalls so lange kein Verstoß gegen das DBA, als Bulgarien zu einer DBA-konformen Steuerentlastung (an der Quelle oder im Rückerstattungsweg) bereit ist. (EAS 2915 v. )