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SWI 12, Dezember 2007, Seite 599

BFH zur Dienstleistungsbetriebsstätte

  • Unterschiedliche Voraussetzungen für feste Einrichtung bzw. „Dienstleistungsbetriebsstätte“: ortsbezogenes Merkmal der Geschäftseinrichtung bzw. personenbezogenes Merkmal der Anwesenheit

Der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige ist als Unternehmensberater tätig. Er arbeitete in den Jahren 2000 bis 2002 für die X in Bosnien und Herzegowina (Aufenthalt 2001: Februar und März insgesamt 14 Tage, April 20 Tage, Juni 13 Tage, Juli sieben und erneut mit Unterbrechung acht Tage, insgesamt somit 62 Tage), für die Y in Bulgarien (Aufenthalt 2001: Februar elf Tage, März 13 Tage, Mai und Juni insgesamt 20 Tage, August 19 Tage, Oktober und November insgesamt 14 Tage, insgesamt somit 77 Tage) und für die Z in Serbien und Montenegro (Aufenthalt 2001: November und Dezember 33 Tage im Kosovo). Die im Streitjahr vom Unternehmensberater erzielten Einnahmen entfielen zum Teil auf eine im Jahre 1998 im Auftrag der W in Kasachstan ausgeübte Tätigkeit. Diese Einnahmen behandelte der Unternehmensberater als nach dem DBA D – Kasachstan steuerfrei. In gleicher Weise verfuhr er mit den Einnahmen aus seiner Tätigkeit in Bosnien, in Bulgarien und im Kosovo. Der Unternehmensberater hat sich demnach sowohl i...

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