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Italienischer Pilot eines österreichischen Bedarfsflugunternehmens
Schließt ein in Italien ansässiger Pilot mit einem österreichischen Bedarfsflugunternehmen einen Vertrag, aufgrund dessen er bei Bedarf zu österreichischen Flughäfen fährt, um von dort aus Flugeinsätze zu absolvieren, und muss dieser Vertrag auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 EStG steuerlich als Dienstvertrag eingestuft werden (weil der wesentlichen Vertragsinhalt darin besteht, dass der Pilot seine Arbeitskraft dem Bedarfsflugunternehmen schuldet), dann wäre österreichische Lohnsteuerpflicht gegeben, und zwar auch für internationale Flüge (Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien). Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob der Pilot als Arbeitnehmer im Sinn von § 47 Abs. 2 EStG einzustufen ist, könnte ein Vergleich mit der steuerlichen Wertung der Verträge mit den anderen in Österreich ansässigen Piloten sein.
Sollte hingegen der formell als Werkvertrag geschlossene Vertrag dazu führen, dass von dem Piloten keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, trifft den italienischen Piloten nur dann eine österreichische Einkommensteuerpflicht, wenn er seine Tätigkeit unter Nutzung einer inländischen Betriebsstätte (in der weiten Bedeutung des Art. 5 DBA-Italien) ausübt. Es kann aber ni...