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SWI 6, Juni 2006, Seite 294

BFH zur 183-Tage-Regel

- Knapp nach Beendigung des Arbeitseinsatzes im Tätigkeitsland zugebrachte Urlaubstage sind in die Berechnung einzubeziehen

K wohnte im Streitjahr (1995) in Deutschland und war für einen deutschen Arbeitgeber, die X-AG, nichtselbständig tätig. Die X-AG stellte K für die Zeit vom bis zum zu einem "temporären Arbeitseinsatz" bei Y in Portugal ab. In der Zeit vom 24. 7. bis zum verbrachte K ferner seinen Jahresurlaub in Portugal. Anschließend arbeitete er wieder in Deutschland. Strittig ist die Berechnung des "Aufenthalts in Portugal" i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA D-Port. K beantragte, den auf die Zeit vom 1. Januar bis zum entfallenden Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei zu behandeln, wohingegen das FA auf Grund von Reiseabrechnungen des K gegenüber der X-AG davon ausging, dass sich K während der Abordnungszeit nur an 158 Tagen in Portugal aufgehalten habe, und deshalb den Arbeitslohn in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer unterwarf. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in EFG 2003, 1705 abgedruckt.

Der BFH führt aus:

Die in Portugal verbrachte Urlaubszeit des K wurde zu Unrecht nicht in die Berechnung der abkommensrechtlich maßgeblichen Aufenthaltsdauer ei...

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