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SWI 6, Juni 2006, Seite 247

Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf ausländische Künstler

In jenen Fällen, in denen Vergütungen an ausländische Unternehmen gezahlt und von diesen an Künstler weitergereicht werden, beschränkt sich die Abzugssteuerpflicht des Vergütungsschuldners bereits nach inländischem Recht auf den "Künstleranteil" und bildet daher keinen Anwendungsfall der DBA-Entlastungsverordnung (dies allerdings unter der Voraussetzung, dass das ausländische Unternehmen nicht selbst als "Mitwirkender" im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG anzusehen ist). Im Allgemeinen ist der Künstler selbst in Österreich steuerpflichtig, sodass sich daher für den "Künstleranteil" kein DBA-Entlastungserfordernis ergibt. § 5 Abs. 1 Z 3 der Verordnung ist daher nur für jene Sonderfälle von Relevanz, in denen sich sehr wohl für den Künstleranteil aus dem Abkommen heraus eine Steuerentlastungsberechtigung ergibt: Z. B. unterliegen in Ungarn ansässige Künstler mangels einer dem Artikel 17 Abs. 1 OECD-MA entsprechenden S. 248Abkommensbestimmung nicht der inländischen Abzugsbesteuerung; auch US-Künstler, deren jährliche Vergütung in Österreich die Grenze von 20.000 US-Dollar nicht übersteigt, sind von der Abzugsbesteuerung zu entlasten.

In derartigen Fällen einer abkommensrechtlichen Entlastungsverpflichtung setzt eine Entlastung an der Quell...

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