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Steuerliche Behandlung von Film-Koproduktionen
Ob eine Film-Koproduktion als Mitunternehmerschaft eingestuft wird, hängt davon ab, ob hierbei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die typische Erscheinungsform einer Mitunternehmerschaft gewählt wird. Erfolgt die Koproduktion nicht in der Rechtsform einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft (OHG, KG, Erwerbsgesellschaft), sondern in jener einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, wird eine Mitunternehmerschaft im Allgemeinen nur angenommen, wenn diese GesBR nach außen ausreichend als solche in Erscheinung tritt (insbesondere als solche, die die Verträge abschließt). Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist ein nach außen nicht in Erscheinung tretender Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist; denn eine bloße Umsatzbeteiligung reicht zur Begründung einer Mitunternehmerschaft nicht aus (siehe Rz. 5821 EStR).
Wird beispielsweise eine österreichisch-deutsch-schweizerische Koproduktion in der Form einer Mitunternehmerschaft abgewickelt, dann sind alle festen Anlagen und Einrichtungen, die der dauerhaften (d. h. einer i. d. R. mindestens 6 Monate dauernden) Ausübung der betrieblichen Tätigkei...