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Progressionsvorbehalt bei argentinischen Anleihezinsen
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien dürfen aus Argentinien stammende Zinsen nur in Argentinien besteuert werden; Österreich hat sich aber in Artikel 23 das Recht vorbehalten, solche Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Die abkommensrechtliche Zinsensteuerbefreiung steht daher nur unter einer Bedingung zu; nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden.
Abgabepflichtige, die ihre Zinseneinkünfte über österreichische Banken beziehen und demzufolge die 25%ige Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte) DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖFV Nr. 157/1998, Abschnitt VI).
Gleiches muss gelten, wenn der Abgabepflichtige die "Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt.
Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Mö...