Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 6, Juni 2006, Seite 272

Beteiligung an deutschen Private-Equity-Fonds

(BMF) - Weitet eine deutsche GmbH+Still ihre Geschäftstätigkeit auf Österreich aus und werden Anteile (zwecks Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter) in Österreich vertrieben, dann hängt die Frage, ob die österreichischen Investoren mit den von der GmbH+Still erzielten Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, davon ab, ob die genannten Einkünfte unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 2 DBA-Deutschland (also auf der Grundlage des deutschen innerstaatlichen Rechts) einer deutschen Betriebstätte der GmbH+Still zuzurechnen und in Deutschland zu besteuern sind.

Nach österreichischem innerstaatlichen Recht ist allerdings eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die - losgelöst von der Rechtsform - eine nicht gewerbliche Vermögensverwaltung betreibt, nicht möglich (siehe BMF-Einzelerledigung in SWK-Heft 18/1991, Seite A I 257). Dies kann im Verhältnis zu Deutschland einen Qualifikationskonflikt auslösen. Denn nach österreichischem Recht erzielen die österreichischen Anleger deutsche Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne an beweglichem Vermögen, die nach den Artikeln 10, 11, 13 insgesamt in Öst...

Daten werden geladen...