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SWI 6, Juni 2006, Seite 293

Missbrauch bei Outbound-Fällen

Gerald Toifl

Der BFH hat mit Urteil vom (I R 74, 88/04) entschieden, dass einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen und dort wirtschaftlich aktiven Konzerns auf Dauer als Holding-Gesellschaft ausgegliedert wurde, eine Entlastung von der deutschen Quellensteuer nach § 50d Abs. 3 dEStG nicht versagt werden kann. Das dBMF hat darauf nun mit einem Nicht-Anwendungserlass reagiert (IStR 2006, 324). Hergeth/Ettinger (IStR 2006, 307 ff.) kommen in ihrer Besprechung des Nicht-Anwendungserlasses zum Ergebnis, dass dessen Begründung nicht überzeugt und entsprechende Fälle daher gegebenenfalls erneut gerichtlich geklärt werden müssen. Die beiden Autoren weisen auch darauf hin, dass das Urteil vom eine Tendenz in der neueren BFH-Rechtsprechung fortsetze, den von der deutschen Finanzverwaltung praktizierten weiten Anwendungsbereich der Missbrauchsbestimmungen (§ 50d Abs. 3 dEStG und § 42 AO) bei der Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften einzuschränken. Demgegenüber ist in Österreich in der Rechtsprechung des VwGH die Tendenz zu bemerken, den Anwendungsbereich der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO bei der Einschaltung ausländischer Gesellschaften aus...

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