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Zeitliche Wirkung von EuGH-Urteilen
Der EuGH wird in Kürze in den Rs. Meilicke und Banca Popolare di Cremona die Gelegenheit haben, zur zeitlichen Wirkung von EuGH-Urteilen Stellung zu nehmen. Grundsätzlich wirken Urteile des EuGH zurück bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift des EG-Vertrages, die Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof ist. Auf dem Gebiet des Steuerrechts hat der EuGH bisher - anders als in anderen Bereichen - die zeitlichen Wirkungen seiner Urteile nicht beschränkt. Thömes (IWB Nr. 8 vom , 375 ff., Fach 11a, 1013 ff.) weist darauf hin, dass in den beiden genannten Verfahren die jeweiligen Mitgliedsstaaten eine Beschränkung der zeitlichen Wirkung beantragt haben. Anders als in der Rs. Meilicke kommt jedoch die Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen in der Rs. Banca Popolare di Cremona zu dem Ergebnis, dass eine Einschränkung der zeitlichen Wirkung nicht sachgerecht wäre.