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SWI 6, Juni 2006, Seite 296

DBA-EVO und Ausschüttungsfiktion nach grenzüberschreitender GmbH-Umwandlung

(BMF) - Wird eine österreichische GmbH verschmelzend auf ihre 100%ige deutsche Mutter-GmbH&CoKG umgewandelt, so ist die deutschen KG nur zivilrechtlich der Nachfolgerechtsträger; steuerlich wird das übertragene Vermögen auf Grund des Transparenzprinzips anteilig den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern der deutschen KG zugerechnet. Steuerlich ist daher nicht die deutsche KG Nachfolgerechtsträger, sondern es sind dies deren Gesellschafter. Ihnen ist daher auch die Fiktivgewinnausschüttung nach § 9 Abs. 6 UmgrStG zuzurechnen (vgl. auch EAS 250). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 UmgrStG, wonach steuerrechtlicher Rechtsnachfolger der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG) bzw. dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind.

Sind die Gesellschafter natürliche Personen, können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland i. V. mit der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der österreichischen KESt. auf 15 % erlangen. (EAS 2730 v. )

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