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Vereinbarkeit des Methodenwechsels gem. § 10 Abs. 3 KStG mit dem DBA-Malta
Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen danach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden.
Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen und ähnlichen Effekten, die zum Nachteil eines oder beider Vertragstaaten für Steuerumgehungszwecke genutzt werden können.
Daher wird auch die Wirksamkeit einer innerstaatlichen Missbrauchsabwehrgesetzgebung durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht unterbunden.
Die Richtigkeit dieses DBA-Auslegungsgrundsatzes wird in Z 22 und 23 des OECDKommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens verdeutlicht: „Geprüft wurden noch andere Formen des Abkommensmissbrauchs (z. B. der Gebrauch von Basisgesellschaften) und mögliche Gegenmaßnahmen wie Regelungen, die den wirtschaftlichen Gehalt über die formelle Gestaltung stellen (‚Substance-over-form-Regelungen') und Regelungen nach Art der US-amerikanischen Subpart-F-Gesetzgebung ... Diese Regeln werden von den Abkommen nicht angespro...