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Dotationskapital einer Betriebsstätte
Sowohl die österreichische als auch die deutsche Finanzverwaltung lassen sich von der These leiten, dass die Fiktion der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Betriebsstätte als Maßstab der Gewinnabgrenzung nach Art. 7 OECD-MA es erfordere, die Betriebsstätte vom Stammhaus so mit (Eigen-)Kapital auszustatten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Runge (IStR 2002, 825 ff.) behandelt in diesem Zusammenhang in der Praxis auftretende - und zum Teil noch ungeklärte - Fragen. Er weist zunächst darauf hin, dass der BFH, der eine diesbezüglich abweichende Auffassung vertritt, eine „Außenseiterstellung" einnimmt. Inwieweit dies empirisch belegbar ist, mag dahingestellt bleiben. Faktum ist jedoch, dass der BFH als deutsches Höchstgericht jedenfalls ein sehr prominenter „Außenseiter" ist. Dies zeigt sich auch daran, dass Runge in der Folge die Aufteilungsmaßstäbe, die von der deutschen Finanzverwaltung herangezogen werden, jeweils an der Rechtsprechung des BFH misst. Eine Grenze der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die Zuordnung des Fremdkapitals zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sieht Runge zum einen im Volumen des vom Unternehmen insgesamt aufg...