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SWI 2, Februar 2003, Seite 57

Reichweite der Zuteilungsregel für den internationalen Luftfahrtverkehr

Führt ein österreichisches Luftfahrtunternehmen sowohl grenzüberschreitende Flüge zwischen Österreich und Italien als auch bloße österreichische und bloße italienische Binnenflüge durch, dann unterliegen die aus allen Flügen erzielten Gewinne der Besteuerung in Österreich; dies ergibt sich aus Artikel 23 Abs. 3 des DBA-Italien (Anrechnungsverfahren).

Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang angesichts der in Rom und Bozen unterhaltenen Betriebstätten auch Italien Besteuerungsrechte geltend machen kann (die sodann zu in Österreich anrechenbaren Steuern führen), ist zu beachten, dass alle Einkünfte, die von Artikel 8 des Abkommens erfasst werden, trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im „internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in Italien), fallen die daraus erzielten Gewinne aus Artikel 8 heraus und unterliegen nach Maßgabe von Artikel 7 (also nicht zur Gänze, sondern nur, soweit sie funktional der Mitw...

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