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Deutsche Pensionsabfindung bei Arbeitgeberwechsel
Wird das Dienstverhältnis zwischen einer deutschen GmbH und ihrem Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist und der nunmehr nach Österreich zugezogen ist, gelöst und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des Geschäftsführers S. 53von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser Abfindungsbetrag gemäß Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland-1954 der inländischen Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Pensionsalter erreicht hat (EAS 1320) und nunmehr die Geschäftsführerfunktion bei einer österreichischen GmbH ausübt.
Mit dem DBA-2000 war keine Änderung dieser Rechtslage beabsichtigt. Es sind in dem neuen Abkommen zwar die Einkünfte von GmbH-Geschäftsführern aus Artikel 15 herausgelöst und dem Artikel 16 Abs. 2 unterstellt worden, was aber zu keiner Änderung der bisherigen Besteuerungspraxis führt; auch die in Artikel 18 vorgesehene Zuteilung des Besteuerungsrechts an Pensionen sollte aus dieser Sicht gesehen so wie bisher das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates sicherstellen und sowohl Artik...