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SWI 2, Februar 2003, Seite 054

Deutsche Vorruhestandsbezüge

In einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1987 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass von deutschen Arbeitgebern an in Österreich ansässige ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlte Vorruhestandsbezüge, obgleich eine Rückverrechnung mit deutschen Sozialversicherungsträgern erfolgt, nicht unter Artikel 10 des DBA-1954 (öffentliche Bezüge, einschl. Sozialversicherungspensionen), sondern unter Artikel 9 Abs. 4 (private Ruhegehälter) fallen und folglich in Österreich zu besteuernS. 055 sind (EAS 47). Es sind dem BM für Finanzen keine Umstände bekannt, die bewirken könnten, dass diese Sichtweise im Geltungsbereich des DBA-2000 aufgegeben werden müsste; in dem im paraphierten Entwurfsstadium vorliegenden Anwendungsschreiben zum DBA-2000 ist daher die Aufrechterhaltung der seinerzeitigen Beurteilung vorgesehen worden. (EAS 2168 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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