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Zeitverschobener Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Indien
Gemäß Artikel 28 Abs. 2 lit. a DBA-Indien-1999 findet dieses neue Abkommen in Österreich auf Steuern Anwendung, die für Steuerjahre (= Veranlagungsjahre = Kalenderjahre)S. 56 erhoben werden, die dem Kalenderjahr des Ratifikationsurkundenaustausches folgen. Da der Ratifikationsurkundenaustausch im Jahr 2001 stattgefunden hat, sind die Bestimmungen des neuen Abkommens ab dem Veranlagungsjahr (= Kalenderjahr) 2002 anzuwenden. Sie gelten daher auch für alle im Kalenderjahr 2002 endenden Wirtschaftsjahre 2001/2002 nur insoweit, als die maßgebenden Einkünfte ab zugeflossen sind. Diese Sichtweise wurde im Übrigen auch in EAS 1801 in Bezug auf das Wirksamwerden des DBA-Deutschland angewendet.
Zinsenansprüche gegenüber einer indischen Tochtergesellschaft, die (bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls entsprechend abgegrenzt) bis Ende 2001 erwachsen sind, sind daher in Österreich noch nach dem Alt-Abkommen steuerfrei. Danach anfallende Zinsen unterliegen der österreichischen Besteuerung. Der Umstand, dass Indien noch bis nach dem Alt-Abkommen berechtigt ist, die abfließenden Zinsen mit über 36 % zu besteuern, stellt im Ergebnis eine dreimonatige Derogation des Artikels 11 des neuen Abkomm...