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SWI 2, Februar 2003, Seite 98

Ein Doppelbesteuerungsabkommen will den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht nicht bestehenden Besteuerungsanspruch begründen.Unter dem Begriff "Bruttobetrag der Einkünfte" i. S. d. Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien sind die Zinseinnahmen vor Abzug einer Quellensteuer zu verstehen.Die Anrechnung einer (fiktiven) Steuer ist durch Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien mit dem Betrag begrenzt, der an österreichischer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die Einkünfte entfällt. Die Berechnung der österreichischen Steuer und damit auch die Frage nach der Höhe der Zinserträge richtet sich ausschließlich nach österreichischem Steuerrecht.Der von vornherein vertraglich festgelegte Verlust aus der Differenz zwischen dem Tageskurs und dem Terminkurs der ausländischen Währung ist dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen.

Unter dem Begriff „Bruttobetrag der Einkünfte" i. S. d. Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien sind die Zinseinnahmen vor Abzug einer Quellensteuer zu verstehen.

Die Anrechnung einer (fiktiven) Steuer ist durch Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien mit dem Betrag begrenzt, der an österreichischer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die Einkünfte entfällt. Die Berechnung der österreichischen Steuer und damit auch die Frage nach der Höhe der Zinserträge richtet sich ausschließlich nach österreichischem Steuerrecht.

Der von vornherein vertraglich festgelegte Verlust aus der Differenz zwischen dem Tageskurs und dem Terminkurs der ausländischen Währung ist dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen.

Die Beschwerdeführerin ist eine in Österreich ansässige GmbH. Sie räumte am einer brasilianischen Bank (über eine inländische Bank als Treuhänder) einen Kredit in brasilianischer Währung (BRL) mit einer Laufzeit von 147 Tagen zu einem fremdüblichen Zinssatz von 27,6 % ein, wobei eine allenfalls anfallende brasilianische Quellensteuer zulasten des Treuhänders gehen sollte. Zur Kurssicherung wurde der Treuhänder gleichzeitig beauftragt, im Namen und für Rechnung des Treugebers einen Betrag (BR...

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