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EuGH: Deutsche Debt/Equity-Regelung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit
In seinem Urteil vom Rs. C-324/00 Lankhorst-Hohorst GmbH hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in § 8 a dKStG verankerte Debt/Equity-Regelung mit der Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 43 EG vereinbar ist. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Lankhorst-Hohorst ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die sich mit dem Vertrieb von Schiffszubehör, Wassersportartikeln, Freizeit- und Bastelartikeln, Freizeit- und Berufskleidung, Dekorationsgegenständen sowie Eisenwaren und ähnlichen Gegenständen befasst. Alleinige Gesellschafterin von Lankhorst-Hohorst ist die Lankhorst-Hohorst BV (im Folgenden: LH BV) mit Sitz in Sneek in den Niederlanden. Alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die Lankhorst Taselaar BV (im Folgenden: LT BV) mit Sitz in Lelystad - ebenfalls in den Niederlanden. Mit Vertrag vom gewährte die LT BV der Lankhorst-Hohorst ein Darlehen i. H. v. 3 Mio. DM, das in zehn Raten zu je DM 300.000 jährlich zurückzuzahlen war. Der variable Zinssatz betrug bis Ende 1997 4,5 %. Die Zinsen waren zum Jahresende zu zahlen. Der LT BV wurden so im Jahr 1997 135.000 DM und im Jahr 1998 109.695 DM an Zinsen gezahlt. Das Darlehen, das Kapita...