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Kurzfristige Arbeitskräfteüberlassung nach Deutschland
(BMF) - Dem Ergebnis des österreichisch-deutschen Konsultationsverfahrens vom (AÖFV Nr. 103/2000) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung wird in diesem Fall im österreichisch-deutschen Abkommensverhältnis in der Funktion des österreichischen Unternehmens lediglich jene eines Arbeitskräftevermittlers gesehen.
Diese auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufbauende Sicht verliert auch im Geltungsbereich des Abkommens vom nicht ihre Wirkung. Wenn daher Artikel 15 Abs. 3 des DBA 2000 für Fälle einer „Arbeitnehmerüberlassung" zum Ausdruck bringt, dass eine im deutschen Recht mögliche Einstufung des deutschen Beschäftigers als deutschen Arbeitgeber bei Anwendung der 183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfte-überlassung und nicht jener e...