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Versicherungsentschädigung für Unfall vor Arbeitsaufnahme
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nach Abschluss eines Dienstvertrages mit einem österreichischen Arbeitgeber, aber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten, auf Grund dessen ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherungsvertrag eine Leistungsverpflichtung einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Unfallopfer ausgelöst hat (Zahlung einer Rente zur laufenden Abgeltung der unfallbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit), dann werden diese Renteneinkünfte als wiederkehrende Bezüge nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 EStG steuerpflichtig werden, sobald der nach § 16 Abs. 2 und 4 BewG kapitalisierte Wert überschritten wird (Rz. 7018 EStR).
Eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheidet aus, weil die Arbeitgebereinzahlungen zu einer Invaliditätsversicherung zunächst nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG steuerbefreiten Arbeitslohn darstellen und damit in weiterer Folge eine Leistung des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft bilden.
Wird die Rente durch einen Einmalbetrag abgefunden, dann geht die Eigenschaft als „wiederkehrende Bezüge" verloren. Die Einmalzahlung unterliegt daher nicht der inländischen Steuerpflicht, und zwar auch dann nicht, wenn diese Abfind...