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Verluste einer inländischen KG mit zwei deutschen GmbH-Gesellschaftern
(BMF) - Hat eine inländische KG, deren einzige Kommanditistin eine deutsche GmbH (Beteiligungs-GmbH) und deren Komplementärin eine andere deutsche GmbH (ohne Kapitaleinlage) ist, in den Jahren 1997 und 1998 Verluste erlitten, dann ist mit Deutschland vereinbart, dass die Verwertung des Verlustes 1997 noch von deutscher Seite und die Verwertung des Verlustes 1998 von österreichischer Seite übernommen wird (lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des DBA-Deutschland vom ).
Besteht zwischen der deutschen Beteiligungs-GmbH und ihrer Alleingesellschafterin (d. i. eine aus 90 in Deutschland ansässigen Personen gebildete deutsche KG) ein Organschaftsverhältnis, dann bewirkt dies auf österreichischer Seite keine Zurechnung der Inlandsverluste und der künftigen Inlandsgewinne der österreichischen KG an die 90 deutschen Personengesellschafter. Denn bei Vollziehung des österreichischen Abgabenrechtes (und damit auch bei Vollziehung der Verlustvortragsbeschränkung für beschränkt Steuerpflichtige nach § 21 Abs. 1 KStG i. V. mit § 102 Abs. 2 Z 2 EStG) müssen die nach deutschem Steuerrecht bestehenden deutschen Organschaftsverhältnisse unberücksichtigt bleiben (EAS 524); dies allerdings unter der weiteren Einschränkung, dass keine...