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Nebenerträge bei Immobilieneinkünften
Mit Abschluss des neuen DBA-Deutschland war nicht beabsichtigt, an der Zuteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eine grundsätzliche Änderung herbeizuführen. Daher ist kein Grund erkennbar, das österreichisch-deutsche Verständigungsergebnis vom bezüglich des Nebenertrages von Immobilieninvestitionen im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Abkommens zu ändern. Nach diesem Verständigungsergebnis unterliegt Zinsenertrag, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens steht, nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen der Besteuerung im Lagestaat des Grundstückes. Die vorstehende Auffassung erscheint auch durch den paraphierten Entwurf des geplanten Einführungsschreibens zum neuen DBA bestätigt. (EAS 2083 v. )