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Steuerfreier Teil schwedischer Pensionen
In- und Auslandseinkünfte sind gemäß § 1 EStG stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Erhält daher ein schwedischer Vorstandsdirektor nach seiner Rückkehr nach Österreich schwedische Pensionen in der Größenordnung von rd. 1,4 Mio. S, dann muss der Umstand, dass nach schwedischem Recht Teile der Volkspension und der Zusatzpension in der Größenordnung von etwa 50.000,- S steuerfrei sind, bei der Einkünfteermittlung in Österreich ohne Auswirkung bleiben (siehe auch EAS 2064). (EAS 2091 v. )