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Abkommensberechtigung nach dem DBA-USA
Eine österreichische GmbH, die nicht unter die Ausschlussbestimmungen des Art. 16 DBA-USA fällt (Ausschluss potentieller Steuerumgehungsgesellschaften), ist berechtigt, die nach dem DBA in den USA vorgesehenen Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen. Das Schlussprotokoll zu Artikel 4 betrifft nur Fälle, in denen die österreichische GmbH in den USA für eine Durchgriffsbesteuerung optiert hat; in diesem FallS. 403 richtet sich die Entlastungsberechtigung in den USA danach, ob die Gesellschafter der GmbH die Ansässigkeitsvoraussetzungen des österreichisch-amerikanischen Abkommens erfüllen.
Österreichische Privatstiftungen fallen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. g des neuen DBA-USA unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens, wenn die Begünstigten der Stiftung zu mehr als der Hälfte abkommensberechtigte Personen sind. Abkommensvorteile können daher unter dieser Bedingung nicht nur jene Privatstiftungen in Anspruch nehmen, denen allgemeine Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zukommt, sondern auch alle anderen österreichischen Privatstiftungen. Denn der Umstand, dass bei diesen anderen Privatstiftungen die allgemeine Steuerbefreiung im Ver...