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SWI 3, März 2000, Seite 99

Schadenersatz für entgangene deutsche Lohneinkünfte

Wird vom ehemaligen österreichischen Arbeitgeber, der eine gerichtlich festgestellte Schuld daran trägt, dass sich der Dienstantritt bei dem künftigen deutschen Arbeitgeber um zwei Monate verzögert hat, der Schaden durch Zahlung des fiktiven deutschen Nettoentgeltes ersetzt, dann unterliegen diese Einkünfte gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG als Ersatz entgangener Einnahmen der inländischen Steuerpflicht.

Hat der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses des Schadenersatzes den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Deutschland verlagert, dann wird gemäß Art. 13 Abs. 1 des DBA-Deutschland eine steuerliche Erfassung der Entschädigung in Deutschland durch das Abkommen nicht behindert. Entsprechendes muss aber gelten, wenn die Ansässigkeit im Sinn des Abkommens in Österreich beibehalten wird und folglich die Besteuerungsrechte an den Einkünften nicht in Deutschland, sondern bei Österreich liegen. Das DBA-Deutschland vermag daher im vorliegenden Fall nicht die Besteuerungsrechte Österreichs zu beschränken, wenn die Ansässigkeit in Österreich beibehalten wird.

Aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0107, wonach eine Entschädigung nur dann steuerpflichtig ist, wenn sie für den Verlust steuerpflichtiger Einnahmen geleistet ...

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