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Sondervergütungen von einer Immobilien-KEG
Schließen sich drei in Deutschland ansässige Personen zu einer österreichischen KEG zusammen, die eine mit einem Hotel bebaute Liegenschaft erwirbt, sodann das darauf befindliche Hotel renoviert und schließlich die solcherart sanierte Immobilie an eine Hotel-Betreibergesellschaft verpachtet, und wird diese Aktivität insgesamt nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als Vermögensverwaltung eingestuft, dann erzielen die drei deutschen Gesellschafter in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus der Verpachtung von inländischem unbeweglichen Vermögen. Das Besteuerungsrecht an solchen Einkünften steht auf der Grundlage von Artikel 3 DBA Deutschland-Österreich zu; Deutschland muss Steuerfreistellung gewähren.
Ob allerdings tatsächlich die KEG als eine vermögensverwaltende Gesellschaft angesehen werden kann, oder ob ihre Einkünfte angesichts der betrieblichen Mitwirkung der Gesellschafter bei der Gebäudesanierung solche gewerblicher Natur sind, kann als Sachverhaltsfrage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beantwortet werden.
Liegt eine vermögensverwaltende KEG vor, dann werden auf der Grundlage der Judikatur des VwGH (Erk. , 88/14/0137, ÖStZB 1990, 34) die Vergütungen für die Sonderleistungen der Gesellschafter nicht na...