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Atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft
Unechte stille Gesellschaften werden nach der h. M. in Österreich und Deutschland im DBA-Recht bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung unter Art. 7 OECD-MA subsumiert. Dies hat zur Folge, dass bei einem DBA mit Befreiungsmethode Einkünfte eines unechten stillen Gesellschafters von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat freizustellen sind. In der Literaturrundschau in SWI 11/1999 wurde bereits darauf hingewiesen, dass diese Ansicht nach dem neuen OECD-Bericht zu Personengesellschaften bei Qualifikationskonflikten in Frage gestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des BFH vom I R 110/98 zu einer atypisch stillen Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft bemerkenswert. Baranowski (IWB Nr. 1 vom , 29 ff. Fach 3 a, Rechtsprechung, Gruppe 1, 899 ff.) stimmt zwar in einer Besprechung dem Urteil uneingeschränkt zu, gibt jedoch auch zu bedenken, dass der BFH mit keinem Wort auf die Behandlung der atypisch stillen Beteiligung nach Schweizer Recht eingegangen ist. Anders als das deutsche und das österreichische Recht kennt nämlich die Schweiz dieses Rechtsgebilde nicht.