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SWI 3, März 2000, Seite 99

Home-Office für deutschen Arbeitgeber

Ist ein Dienstnehmer einer deutschen GmbH in Österreich ansässig und arbeitet er hier für seinen deutschen Arbeitgeber in seinem in der inländischen Wohnung gelegenen „home office", dann wird zunächst zu klären sein, ob dieses „home office" eine inländische Betriebstätte des deutschen Arbeitgebers darstellt. Für lohnsteuerliche Belange gilt S. 100gemäß § 81 Abs. 2 EStG für einen ausländischen Arbeitgeber jede „feste örtliche ... Einrichtung als Betriebstätte, wenn sie der Ausübung der durch die Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient". Es ist sonach nicht erforderlich, dass diese Räumlichkeiten dem Arbeitgeber gehören oder dass sie an ihn vermietet worden sind; es ist lediglich erforderlich, dass in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Es deutet daher alles darauf hin, dass Räumlichkeiten einer Wohnung, die als „home office" bezeichnet werden, diese Kriterien erfüllen. Allerdings kann im ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren keine bindende Entscheidung darüber getroffen werden, ob in einem konkreten Fall eine derartige Lohnsteuerbetriebstätte gegeben ist, da dies Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die dem zuständigen Finanzamt vorbehalten werden müssen (z. B. ob nach...

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