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Großhandelsunternehmen mit Auslieferungslager für ein Schweizer Unternehmen
Vertreibt eine operativ tätige schweizerische Gesellschaft Sanitärartikel in Österreich und bedient sie sich hiebei der Unterstützung durch ein österreichisches Großhandelsunternehmen, wobei dieses Großhandelsunternehmen nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der schweizerischen Gesellschaft tritt, wird hiedurch keine „Betriebstätte" im Sinn des DBA-Schweiz in Österreich begründet. Und zwar auch dann nicht, wenn in einem von dem Großhandelsunternehmen angemieteten Gebäude Lager- und Ausstellungsräume für das schweizerische Unternehmen eingerichtet werden, Auslieferungen über Anweisung des schweizerischen Lagerinhabers getätigt werden und über ein EDV-Terminal ein Datentransfer über die Lagerveränderungen in die Schweiz stattfindet (Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz).
Von Bedeutung ist in solchen Fällen allerdings auch der Umstand, ob Mitarbeiter des österreichischen Großhandelsunternehmens Vertriebsaktivitäten für das schweizerische Unternehmen in einer Art und Weise entfalten, wie dies sonst Bedienstete in einer Vertriebsniederlassung des schweizerischen Unternehmens in Österreich tun würden. Sollte dies zu verneinen sein und sollte weiters auch seitens der schweizerischen Steuerverwaltun...