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SWI 3, März 2000, Seite 139

Beschränkt steuerpflichtiger Sporttrainer

(BMF) – Hat ein inländischer Sportverein einen ausländischen Trainer für die Zeit von Mitte Juli 1998 bis Ende Februar 1999 als Dienstnehmer verpflichtet, wobei allerdings der Inlandsaufenthalt in einem Hotel vorzeitig bereits im Dezember 1998 beendet worden ist, sodass in Österreich nur beschränkte Steuerpflicht eingetreten ist, dann ist fraglich, ob tatsächlich eine Herabsetzung des nach dem Lohnsteuertarif vorgenommenen Steuerabzuges auf einen 20%igen Steuerabzug gerechtfertigt ist.

Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt nicht unter die des „Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG (siehe auch EAS 391, 1190, 1262, in denen allerdings nur der Sportlerbegriff der DBAs interpretiert wurde), sodass aus diesem Grund keine Herabsetzung der Besteuerung auf 20% eintreten kann. Ein Fußballtrainer kann aber gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG als „Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein; dann nämlich, wenn er bei der als „Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und so...

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