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Ausgewählte Fragen des Aufgriffsrechts
Nach der dispositiven gesetzlichen Ausgangslage sind GmbH-Geschäftsanteile frei übertragbar. In der Praxis stellt die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen jedoch die Ausnahme dar, vielmehr wird die Übertragung häufig im Gesellschaftsvertrag von der Zustimmung der Gesellschaft(er) oder von der Nichtausübung des Aufgriffsrechts durch die Berechtigten abhängig gemacht. Im Gegensatz zur Vinkulierung ist das Aufgriffsrecht nicht im Gesetz geregelt, sondern beruht auf praktischer Gestaltung. Genau deshalb bestehen immer noch Rechtsunsicherheiten. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Aufgriffsrecht im Fall der Kapitalerhöhung, im Fall der mittelbaren Anteilsverschiebung sowie im Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
I. Allgemeines
1. Begriff des Aufgriffsrechts
Gem § 76 Abs 1 GmbHG sind GmbH-Geschäftsanteile frei übertragbar. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insb von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG). Im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist nur die Vinkulierung („insbesondere von der Zustimmung der Gesellschafter“), wobei den Gesellschaftern dadurch aber keine Grenzen gesetzt sind. Vielmehr sind nach dem Wortlaut der Bestimmung („weiteren Voraussetzungen