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BGH: Aktienrechtliche Zulässigkeit eines Greenshoe
Mit Beschluss vom , II ZR 1/07, hat der BGH ausgesprochen, dass Mehrzuteilungsoptionen (sog Greenshoe-Optionen) Konsortialbanken bei einem Börsengang nicht nur im Wege der Aktienleihe durch Altaktionäre, sondern gleichermaßen von der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung eingeräumt werden können. Weiters hält der BGH fest, dass die Beschaffung der für eine solche marktübliche Mehrzuteilungsoption erforderlichen neuen Aktien auch im Wege eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechts ausschluss durch die Hauptversammlung bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zur Entscheidung über die Bedingungen der Aktienausgabe (§§ 202, 204 dAktG) erfolgen kann. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht auf eine Unangemessenheit der Ausgabemodalitäten (§ 255 Abs 2 dAktG) gestützt werden.