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Kapitalgesellschaft: Bewertung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften; niedrigerer Teilwert; Teilwertabschreibung; Entscheidungspflicht des UFS in der Sache selbst.
§ 208 Abs 1 und § 228 Abs 1 HGB (nunmehr UGB)
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens – wie bspw Beteiligungen an Kapitalgesellschaften – sind beimS. 186 Betriebsvermögensvergleich gem § 6 Z 2 lit a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Der Teilwert ist nach § 6 Z 1 EStG 1988 der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Beim Teilwert iSd § 6 Z 1 und 2 leg cit handelt es sich um einen objektiven Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind. Persönliche Verhältnisse sind bei Ermittlung eines Teilwertes nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erk vom , 2000/14/0174).
Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen ...