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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 187

OhneTitel

Körperschaft: Einbringung von Kommanditanteilen nicht in die Komplementär-GmbH, sondern in eine andere GmbH – keine Anwendung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG.

§§ 12, 19 UmgrStG

, 0306

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 12 Abs 1 UmgrStG (Stammfassung) liegt eine Einbringung iS dieses Bundesgesetzes vor, wenn Vermögen (Abs 2) auf Grundlage eines Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Gem dem zweiten Absatz dieses Paragraphen zählen zum Vermögen nur Betriebe und Teilbetriebe (Z 1), Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz (§ 4 Abs 1 EStG 1988) der Mitunternehmerschaft vorliegt, an der die Beteiligung besteht (Z 2), und Kapitalanteile (Z 3).

§ 12 Abs 3 leg c...

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