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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 189

OhneTitel

GmbH & Co KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH: Besonderheit der Verpflichtung gem § 78 Abs 3 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer; Beweislast; Überprüfung der Beweiswürdigung durch den VwGH; für die Parteienvernehmung als Beweismittel bestehen keine Formvorschriften, sie kann daher auch schriftlich erfolgen.

§§ 9, 80 ff BAO

§ 78 Abs 3 EStG 1988

§§ 2, 139 KO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach stRspr des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben...

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